Allgemeine Hinweise: Betriebsrat

Arbeit und Lernen bietet Ihnen fundierte Seminare zum Thema Betriebsrat

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - daher die Interessen seiner Belegschaft.

 

Für diese Arbeit braucht er solide Grundlagen und einen Überblick über seine rechtlichen Möglichkeiten.
Ausgehend von typischen betrieblichen Situationen werden in diesem Grundlagenseminar darum die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrats deutlich gemacht. Es werden Ziele erarbeitet und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als Werkzeugkasten zur Interessenvertretung und Mitgestaltung der Arbeitsbedingungen vorgestellt.


Ausgehend von typischen betrieblichen Situationen werden in diesem Grundlagenseminar darum die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrats deutlich gemacht. Es werden Ziele erarbeitet und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als Werkzeugkasten zur Interessenvertretung und Mitgestaltung der Arbeitsbedingungen vorgestellt.

Seminarinhalte:
  • Verhältnis von Betriebsrat und Arbeitgeber; die Vertrauensvolle Zusammenarbeit
  • Grundbegriffe des BetrVG
    Betrieb, Unternehmen, Konzern
    Arbeitnehmer, leitende/r Angestellte/r
  • Die Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder
  • Stellung der Gewerkschaften im Betrieb
  • Kollektives & individuelles Arbeitsrecht
  • Geschäftsführung des Betriebsrats u.a.:
    Stellung des/ der Betriebsratsvorsitzenden
    Die Betriebsratssitzung
    Der Weg vom Gremium zum Team
    Die Betriebsversammlung
  • Die Aufgaben des Betriebsrats u.a.:
    Die umfassende und rechtzeitige Informationspflicht des Arbeitgebers
  • Überblick über die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte
    Die Reichweite der Mitbestimmung
    Beispiele aus der betrieblichen Praxis
  • Rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten und aktuelle Rechtsprechung

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Wie der Betriebsrat vor Kündigung geschützt wird

Im Falle der bestehenden Möglichkeit, dass ein Ratsmitglied die Kündigung bevorsteht, muss sich der Betrieb an gewisse Richtlinien halten. So darf ein Mitglied des Betriebsrats darf nur dann gekündigt werden, wenn ein anderes Mitglied des gleichen Rates dieser Kündigung zustimmt. Dies gilt ebenfalls für die Versetzung eines Mitgliedes in eine andere Abteilung oder Šhnliches, wodurch es seines Amtes im Rat beraubt würde. Will kein anderes Mitglied des Rates der Kündigung zustimmen, besteht die Möglichkeint sich die Entscheidung durch das Arbeitsgericht abnehmen zu lassen, wie zum Beispiel in dem Fall, dass die Kündigung nicht durch ausreichend Gründe unterlegt worden ist, durch den Arbeitgeber aber als unbedingt Notwendig erachtet wird. Im Gegensatz dazu kann bei eventuellen Verletzungen der betriebsratlichen Pflichten durch das in Frage gestellte Mitglied davon ausgegangen werden, dass die Begründung der Kündigung ausreichend ist und sie dementsprechend vollzogen werden kann.
Darüber hinaus besteht ein besonderer Kündigungsschutz für die ersten drei Arbeitnehmer, welche sich für die Gründung einer institutionalisierten Arbeitnehmervertretung in dem entsprechenden Betrieb eingesetzt haben, sobald sie die Einladung zur Wahlversammlung erhalten bis zu dem Zeitpunkt der Verkündigung des Ergebnisses der Wahl. Besagte drei Mitglieder dürfen in diesem Zeitraum nicht gekündigt werden und jegliche Kündigungsversuche sind gesetzeswidrig. Kurzfristig könnte eine dieser Personen nur dann gekündigt werden, wenn das Einverständnis des, in der Regel noch nicht bestehenden, Betriebsrates vorliegt. Besteht also noch kein Rat, ist dies ebenfalls die Aufgabe des Arbeitsgerichtes.